Projekt Hochschule Darmstadt daFNE - Darmstädter Forschungsgruppe für Nachhaltige Energien Prof. Dr. Ingo Jeromin Birkenweg 8 D-64295 Darmstadt +49.6151.16-300.53 ingo.jeromin@h-da . de www.eit.h-da.de/dafne Redaktion House of Energy e.V. Patrizia Simeoni Universitätsplatz 12 D-34127 Kassel +49.561.510.05-329 p.simeoni@house-of-energy . org www.house-of-energy.org Technische Redaktion Hochschule Darmstadt Till Neukamp +49.6151.16-302.24 till.neukamp@h-da . de
Der Fachbereichsrat ist das zentrale Selbstverwaltungsgremium eines Fachbereichs an Hochschulen in Hessen. Seine Aufgaben und Zusammensetzung sind im § 50 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) (§ 50 HessHG) geregelt. Zusammensetzung des Fachbereichsrates: 7 ProfessorInnen, 4 Studierende, 1 MitarbeiterIn, wissenschaftlich, 1 MitarbeiterIn, administrativ-technisch. Die Mitglieder des Fachbereichsrats werden in der Regel für zwei Jahre gewählt, studentische Vertreter jährlich. Die Wahl erfolgt getrennt nach den Statusgruppen (Professorenschaft, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studierende, administrativ-technisches Personal). Die Aufgaben des Fachbereichsrates: Der FBR trifft für den Fachbereich alle wichtigen Entscheidungen. Zu seinen Aufgaben gehört: Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen, Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, Abstimmung der Forschungsvorhaben, Vorschläge für die Entwicklungsplanung, Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen zwischen Präsidium und Fachbereich, Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommissionen, Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie weiterer Mitglieder des Dekanats (mit Zustimmung des Präsidiums), Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen, Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung. Der FBR wählt den Dekan/die Dekanin. Er/sie führt die Geschäfte des Fachbereichs, hat den Vorsitz des FBR und vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Entscheidungen, die der FBR trifft, werden in den Ausschüssen vorbereitet. Bei allen Angelegenheiten, welche die Studienbedingungen betreffen, arbeitet er eng mit dem Fachschaftsrat zusammen. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen. Zeitaufwand: 3-4 Sitzungen je Semester + ggf. Vorbereitungszeit zum Durcharbeiten von Sitzungsunterlagen Aktuelle Zusammensetzung (Stand: 01.04.2025) Mitglieder des Fachbereichsrats Stellvertretende Mitglieder des Fachbereichsrats zurück zu "Gremien"
Projekte Also Forschungsgruppe setzten wir uns stark mit der zukünftigen elektrischen Energieversorgung auseinander. Hierfür forschen wir gemeinsam mit Partnern aus der Wirtschaft und Industrie. Laufende Projekte ReSkaLa ReSkaLa@FRA Projektpartner: Fraport AG Stromnetz Hamburg Hochschule Darmstadt - Fachbereich Wirtschaft Hochschule Darmstadt - Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik Laufzeit: 09/2023 - 08/2027 Abgeschlossene Projekte Smart Grid LAB Hessen Projektpartner: Ingenieurbüro Pfeffer House of Energy Tractebel Engineering Jean Müller QGroup Laufzeit: 12/2020 - 03/2023 Grid4Regio Projektpartner: entega AG TU Darmstadt - Fachgebiet E5 Laufzeit: 11/2020 - 03/2023
Die Hochschule Darmstadt ist als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 bemüht, Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) sowie der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://h-da.de sowie weiteren Webauftritten der h_da, aber nicht für weitere Webseiten und Subdomains, die nicht über das zentrale Web Content-Management-System (Web-CMS, betreut durch Webdienste [ITDuA]) der Hochschule Darmstadt angeboten werden. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit der EU-Richtlinie 2016/2102 und dem HessBGG und HVBIT vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind ausfolgenden Gründen nicht barrierefrei: In den Webauftritt eingebundene PDF-Dokumente In den Webauftritt eingebundene Videos In den Webauftritt verwendetes Bildmaterial, in den Webauftritt eingebundenes animiertes Bildmaterial ist in Teilen nicht barrierefrei zugänglich In den Webauftritt verwendete Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität sind in Teilen nicht barrierefrei zugänglich Begründung PDF Dokumente Aufgrund der großen Anzahl bereitgestellter PDF-Dokumente, die vor dem 23.09.2018 erstellt wurden, konnten diese bislang nicht in ein barrierefreies Format überführt werden. Für eine barrierefreie Gestaltung sind Vorlagen in Planung zur Erstellung barrierefreier Dokumente (Modulhandbücher, BBPO) Der Alt-Bestand wird sukzessive angepasst. Ausgenommen davon sind Dokumente, die von Dritten (z.B. andere Organisationen, Ministerien, u.a.) bereitgestellt werden, wenn diese nicht barrierefrei vorliegen. Eine Ersetzung erfolgt in der redaktionellen Pflege, wenn Aktualisierungen vorliegen. Eine Bewertung der Barrierefreiheit externer Dokument kann nicht erfolgen. Begründung Videos Die Bereitstellung der Videos mit einer Audiodeskription konnte bislang nicht realisiert werden. Begründung animiertes Bildmaterial Eine barrierefreie Umsetzung animierter Bilder in Form eines Content-Sliders ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung des Bildmaterials (ALT-Text, Beschreibung) wird an die Bereichsredaktionen (dezentrale Redaktionsorganisation) kommuniziert, werden nicht technisch erzwungen. Begründung Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität Eine barrierefreie Umsetzung der Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung der Inhalte mit einem armen Einsatz der Elemente Akkordion, Tabs, Content Slider wird den Redaktionen empfohlen, eine technische Restriktion erfolgt nicht. Barrierefreie Alternativen Im Falle von nicht barrierefreien Unterlagen zur Einschreibung wenden Sie sich bitte an das Student Service Center . Im Falle nicht barrierefreier Prüfungsordnungen/ Modulhandbücher /BBPOs wenden Sie sich bitte an die Prüfungsämter in den Fachbereichen* oder stellen Sie Ihre Anfrage das Prüfungsamt der h_da : FB Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen FB Chemie- und Biotechnologie FB Elektro- und Informationstechnik FB Gestaltung FB Gesellschaftswissenschaften FB Informatik FB Mathematik und Naturwissenschaften FB Maschinenbau und Kunststofftechnik FB Soziale Arbeit FB Wirtschaft Graduiertenschule Weiterbildung und duales Studium: Internationale BWL und MBA * in dieser Übersicht, sind nur die von den Webdiensten betreuten Fachbereiche aufgeführt. Eine Übersicht aller Fachbereiche der Hochschule Darmstadt finden Sie unter Hochschule > Fachbereiche Für sonstige Fälle nutzen Sie bitte die unten angegebene Feedback Möglichkeit. Im Falle von Videos ohne Audiodeskription wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Anbieter (Fachbereich, Insitut oder Abteilung), die das Video bereitstellt. Kontaktinformationen sind im Footer jeder Seite standardisiert angeboten. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 01.11.2021 erstellt. Methodik der Bewertung: Selbstbewertung Durchsetzungsverfahren Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur Barrierefreiheit innerhalb von sechs Wochen keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Hessen einschalten. Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sitz: Regierungspräsidium Gießen Prof. Dr. Erdmuthe Meyer zu Bexten Landesbeauftragte für barrierefreie IT Leiterin der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Neuen Bäue 2 35390 Gießen +49 641 303 - 2901 ueberwachung-lbit@rpgi.hessen . de
Die Hochschule Darmstadt ist als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 bemüht, Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) sowie der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://h-da.de sowie weiteren Webauftritten der h_da, aber nicht für weitere Webseiten und Subdomains, die nicht über das zentrale Web Content-Management-System (Web-CMS, betreut durch Webdienste [ITDuA]) der Hochschule Darmstadt angeboten werden. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit der EU-Richtlinie 2016/2102 und dem HessBGG und HVBIT vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind ausfolgenden Gründen nicht barrierefrei: In den Webauftritt eingebundene PDF-Dokumente In den Webauftritt eingebundene Videos In den Webauftritt verwendetes Bildmaterial, in den Webauftritt eingebundenes animiertes Bildmaterial ist in Teilen nicht barrierefrei zugänglich In den Webauftritt verwendete Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität sind in Teilen nicht barrierefrei zugänglich Begründung PDF Dokumente Aufgrund der großen Anzahl bereitgestellter PDF-Dokumente, die vor dem 23.09.2018 erstellt wurden, konnten diese bislang nicht in ein barrierefreies Format überführt werden. Für eine barrierefreie Gestaltung sind Vorlagen in Planung zur Erstellung barrierefreier Dokumente (Modulhandbücher, BBPO) Der Alt-Bestand wird sukzessive angepasst. Ausgenommen davon sind Dokumente, die von Dritten (z.B. andere Organisationen, Ministerien, u.a.) bereitgestellt werden, wenn diese nicht barrierefrei vorliegen. Eine Ersetzung erfolgt in der redaktionellen Pflege, wenn Aktualisierungen vorliegen. Eine Bewertung der Barrierefreiheit externer Dokument kann nicht erfolgen. Begründung Videos Die Bereitstellung der Videos mit einer Audiodeskription konnte bislang nicht realisiert werden. Begründung animiertes Bildmaterial Eine barrierefreie Umsetzung animierter Bilder in Form eines Content-Sliders ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung des Bildmaterials (ALT-Text, Beschreibung) wird an die Bereichsredaktionen (dezentrale Redaktionsorganisation) kommuniziert, werden nicht technisch erzwungen. Begründung Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität Eine barrierefreie Umsetzung der Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung der Inhalte mit einem armen Einsatz der Elemente Akkordion, Tabs, Content Slider wird den Redaktionen empfohlen, eine technische Restriktion erfolgt nicht. Barrierefreie Alternativen Im Falle von nicht barrierefreien Unterlagen zur Einschreibung wenden Sie sich bitte an das Student Service Center . Im Falle nicht barrierefreier Prüfungsordnungen/ Modulhandbücher /BBPOs wenden Sie sich bitte an die Prüfungsämter in den Fachbereichen* oder stellen Sie Ihre Anfrage das Prüfungsamt der h_da : FB Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen FB Chemie- und Biotechnologie FB Elektro- und Informationstechnik FB Gestaltung FB Gesellschaftswissenschaften FB Informatik FB Mathematik und Naturwissenschaften FB Maschinenbau und Kunststofftechnik FB Soziale Arbeit FB Wirtschaft Graduiertenschule Weiterbildung und duales Studium: Internationale BWL und MBA * in dieser Übersicht, sind nur die von den Webdiensten betreuten Fachbereiche aufgeführt. Eine Übersicht aller Fachbereiche der Hochschule Darmstadt finden Sie unter Hochschule > Fachbereiche Für sonstige Fälle nutzen Sie bitte die unten angegebene Feedback Möglichkeit. Im Falle von Videos ohne Audiodeskription wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Anbieter (Fachbereich, Insitut oder Abteilung), die das Video bereitstellt. Kontaktinformationen sind im Footer jeder Seite standardisiert angeboten. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 01.11.2021 erstellt. Methodik der Bewertung: Selbstbewertung Durchsetzungsverfahren Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur Barrierefreiheit innerhalb von sechs Wochen keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Hessen einschalten. Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sitz: Regierungspräsidium Gießen Prof. Dr. Erdmuthe Meyer zu Bexten Landesbeauftragte für barrierefreie IT Leiterin der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Neuen Bäue 2 35390 Gießen +49 641 303 - 2901 ueberwachung-lbit@rpgi.hessen . de
Ab dem 25. Mai dieses Jahres gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unmittelbar und in sämtlichen Mitgliedsstatten der Europäischen Union. Das derzeit bestehende Datenschutzrecht soll damit harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt werden. Allerdings enthält die DS-GVO auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die dem nationalen Gesetzgeber einen bestimmten Spielraum hinsichtlich der Umsetzung der Vorschrift einräumen. Das Hessische Datenschutzgesetz wurde Ende April 2016 neu gefasst und um die Informationsfreiheit ergänzt (HDSIG), es regelt insbesondere Fragen der Videoüberwachung und des Beschäftigtendatenschutzes. Um den Vorgaben der DS-GVO zu entsprechen, müssen die Hochschulen in Hessen als öffentliche Stellen bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Allerdings sind bei einer bisherigen Einhaltung der Datenschutzvorgaben keine grundlegenden Änderungen des Umgangs mit Daten an der Hochschule zu erwarten, es treten jedoch verstärkte Vorgaben zur Transparenz und insbesondere zur Information der Betroffenen hinzu, welche etwa durch die neue Datenschutzerklärung der h_da und die Datenschutzerklärungen bei Einwilligungen etc. abgebildet werden. In Bereichen, in welchen Datenverarbeitungen lediglich zur Erfüllung des notwendigen Studienbetriebs durchgeführt werden, ist vor allem zu prüfen, ob der bereits jetzt bestehende Grundsatz der „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung auch nach der DS-GVO (privacy by design und by default). eingehalten wird. Wesentliche Veränderungen der DSGVO und des HDSIG sind nachfolgend zusammengefasst Erweitert wird der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Studierenden (Art. 13-15 DS-GVO). Gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sind die Betroffenen (also hier: Studierende) in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache“ über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Rechte der Betroffenen werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist u.a. das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Die DS-GVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft u.a. den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 DS-GVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 DS-GVO). Weitere Dokumentationspflichten ergeben sich aus Art. 30 DS-GVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 DS-GVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen. Einwilligungen von Beschäftigten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (§ 23 HDSIG). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Studierenden, so muss die Hochschule künftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung ersetzt das Instrument der Vorabkontrolle, die bislang in § 7 Hessisches Datenschutzgesetz geregelt war. Diese ist vom Verantwortlichen zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat hier nur noch eine beratende Funktion. Im Rahmen der Datenschutz-Folgeabschätzung sind u.a. die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eingrenzung der Risiken zu prüfen. Soweit erforderlich, muss die Hochschule zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 DS-GVO). Art. 25 DS-GVO regelt die Grundsätze des „Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by design and by default)“. Demnach hat die Hochschule ihre IT-Systeme so auszugestalten, dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO (Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten) wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks benötigt sind. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das Instrument der Auftragsdatenverarbeitung bleibt (Art. 28 DS-GVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters hinsichtlich einer möglichen eigenen Haftung und Bußgeldpflicht. Bestehende Verträge sollten möglichst zeitnah auf einen durch die DS-GVO ausgelösten Anpassungsbedarf überprüft werden. Zudem wird durch Art. 82 DS-GVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzverstößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht eingeführt (Art. 33 ff DS-GVO). (Überarbeitete Information des Hessischen Datenschutzbeauftragten)
Ab dem 25. Mai dieses Jahres gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unmittelbar und in sämtlichen Mitgliedsstatten der Europäischen Union. Das derzeit bestehende Datenschutzrecht soll damit harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt werden. Allerdings enthält die DS-GVO auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, die dem nationalen Gesetzgeber einen bestimmten Spielraum hinsichtlich der Umsetzung der Vorschrift einräumen. Das Hessische Datenschutzgesetz wurde Ende April 2016 neu gefasst und um die Informationsfreiheit ergänzt (HDSIG), es regelt insbesondere Fragen der Videoüberwachung und des Beschäftigtendatenschutzes. Um den Vorgaben der DS-GVO zu entsprechen, müssen die Hochschulen in Hessen als öffentliche Stellen bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Allerdings sind bei einer bisherigen Einhaltung der Datenschutzvorgaben keine grundlegenden Änderungen des Umgangs mit Daten an der Hochschule zu erwarten, es treten jedoch verstärkte Vorgaben zur Transparenz und insbesondere zur Information der Betroffenen hinzu, welche etwa durch die neue Datenschutzerklärung der h_da und die Datenschutzerklärungen bei Einwilligungen etc. abgebildet werden. In Bereichen, in welchen Datenverarbeitungen lediglich zur Erfüllung des notwendigen Studienbetriebs durchgeführt werden, ist vor allem zu prüfen, ob der bereits jetzt bestehende Grundsatz der „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung auch nach der DS-GVO (privacy by design und by default). eingehalten wird. Wesentliche Veränderungen der DSGVO und des HDSIG sind nachfolgend zusammengefasst Erweitert wird der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Studierenden (Art. 13-15 DS-GVO). Gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sind die Betroffenen (also hier: Studierende) in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache“ über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Rechte der Betroffenen werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist u.a. das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Die DS-GVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft u.a. den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 DS-GVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 DS-GVO). Weitere Dokumentationspflichten ergeben sich aus Art. 30 DS-GVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 DS-GVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen. Einwilligungen von Beschäftigten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (§ 23 HDSIG). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Studierenden, so muss die Hochschule künftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung ersetzt das Instrument der Vorabkontrolle, die bislang in § 7 Hessisches Datenschutzgesetz geregelt war. Diese ist vom Verantwortlichen zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat hier nur noch eine beratende Funktion. Im Rahmen der Datenschutz-Folgeabschätzung sind u.a. die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eingrenzung der Risiken zu prüfen. Soweit erforderlich, muss die Hochschule zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 DS-GVO). Art. 25 DS-GVO regelt die Grundsätze des „Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by design and by default)“. Demnach hat die Hochschule ihre IT-Systeme so auszugestalten, dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DS-GVO (Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten) wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks benötigt sind. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das Instrument der Auftragsdatenverarbeitung bleibt (Art. 28 DS-GVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters hinsichtlich einer möglichen eigenen Haftung und Bußgeldpflicht. Bestehende Verträge sollten möglichst zeitnah auf einen durch die DS-GVO ausgelösten Anpassungsbedarf überprüft werden. Zudem wird durch Art. 82 DS-GVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzverstößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht eingeführt (Art. 33 ff DS-GVO). (Überarbeitete Information des Hessischen Datenschutzbeauftragten)
Die Hochschule Darmstadt ist als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 bemüht, Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) sowie der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://h-da.de sowie weiteren Webauftritten der h_da, aber nicht für weitere Webseiten und Subdomains, die nicht über das zentrale Web Content-Management-System (Web-CMS, betreut durch Webdienste [ITDuA]) der Hochschule Darmstadt angeboten werden. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit der EU-Richtlinie 2016/2102 und dem HessBGG und HVBIT vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind ausfolgenden Gründen nicht barrierefrei: In den Webauftritt eingebundene PDF-Dokumente In den Webauftritt eingebundene Videos In den Webauftritt verwendetes Bildmaterial, in den Webauftritt eingebundenes animiertes Bildmaterial ist in Teilen nicht barrierefrei zugänglich In den Webauftritt verwendete Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität sind in Teilen nicht barrierefrei zugänglich Begründung PDF Dokumente Aufgrund der großen Anzahl bereitgestellter PDF-Dokumente, die vor dem 23.09.2018 erstellt wurden, konnten diese bislang nicht in ein barrierefreies Format überführt werden. Für eine barrierefreie Gestaltung sind Vorlagen in Planung zur Erstellung barrierefreier Dokumente (Modulhandbücher, BBPO) Der Alt-Bestand wird sukzessive angepasst. Ausgenommen davon sind Dokumente, die von Dritten (z.B. andere Organisationen, Ministerien, u.a.) bereitgestellt werden, wenn diese nicht barrierefrei vorliegen. Eine Ersetzung erfolgt in der redaktionellen Pflege, wenn Aktualisierungen vorliegen. Eine Bewertung der Barrierefreiheit externer Dokument kann nicht erfolgen. Begründung Videos Die Bereitstellung der Videos mit einer Audiodeskription konnte bislang nicht realisiert werden. Begründung animiertes Bildmaterial Eine barrierefreie Umsetzung animierter Bilder in Form eines Content-Sliders ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung des Bildmaterials (ALT-Text, Beschreibung) wird an die Bereichsredaktionen (dezentrale Redaktionsorganisation) kommuniziert, werden nicht technisch erzwungen. Begründung Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität Eine barrierefreie Umsetzung der Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung der Inhalte mit einem armen Einsatz der Elemente Akkordion, Tabs, Content Slider wird den Redaktionen empfohlen, eine technische Restriktion erfolgt nicht. Barrierefreie Alternativen Im Falle von nicht barrierefreien Unterlagen zur Einschreibung wenden Sie sich bitte an das Student Service Center . Im Falle nicht barrierefreier Prüfungsordnungen/ Modulhandbücher /BBPOs wenden Sie sich bitte an die Prüfungsämter in den Fachbereichen* oder stellen Sie Ihre Anfrage das Prüfungsamt der h_da : FB Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen FB Chemie- und Biotechnologie FB Elektro- und Informationstechnik FB Gestaltung FB Gesellschaftswissenschaften FB Informatik FB Mathematik und Naturwissenschaften FB Maschinenbau und Kunststofftechnik FB Soziale Arbeit FB Wirtschaft Graduiertenschule Weiterbildung und duales Studium: Internationale BWL und MBA * in dieser Übersicht, sind nur die von den Webdiensten betreuten Fachbereiche aufgeführt. Eine Übersicht aller Fachbereiche der Hochschule Darmstadt finden Sie unter Hochschule > Fachbereiche Für sonstige Fälle nutzen Sie bitte die unten angegebene Feedback Möglichkeit. Im Falle von Videos ohne Audiodeskription wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Anbieter (Fachbereich, Insitut oder Abteilung), die das Video bereitstellt. Kontaktinformationen sind im Footer jeder Seite standardisiert angeboten. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 01.11.2021 erstellt. Methodik der Bewertung: Selbstbewertung Durchsetzungsverfahren Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur Barrierefreiheit innerhalb von sechs Wochen keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Hessen einschalten. Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sitz: Regierungspräsidium Gießen Prof. Dr. Erdmuthe Meyer zu Bexten Landesbeauftragte für barrierefreie IT Leiterin der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Neuen Bäue 2 35390 Gießen +49 641 303 - 2901 ueberwachung-lbit@rpgi.hessen . de
Die Hochschule Darmstadt ist als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 bemüht, Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) sowie der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (HVBIT) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://h-da.de sowie weiteren Webauftritten der h_da, aber nicht für weitere Webseiten und Subdomains, die nicht über das zentrale Web Content-Management-System (Web-CMS, betreut durch Webdienste [ITDuA]) der Hochschule Darmstadt angeboten werden. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit der EU-Richtlinie 2016/2102 und dem HessBGG und HVBIT vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind ausfolgenden Gründen nicht barrierefrei: In den Webauftritt eingebundene PDF-Dokumente In den Webauftritt eingebundene Videos In den Webauftritt verwendetes Bildmaterial, in den Webauftritt eingebundenes animiertes Bildmaterial ist in Teilen nicht barrierefrei zugänglich In den Webauftritt verwendete Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität sind in Teilen nicht barrierefrei zugänglich Begründung PDF Dokumente Aufgrund der großen Anzahl bereitgestellter PDF-Dokumente, die vor dem 23.09.2018 erstellt wurden, konnten diese bislang nicht in ein barrierefreies Format überführt werden. Für eine barrierefreie Gestaltung sind Vorlagen in Planung zur Erstellung barrierefreier Dokumente (Modulhandbücher, BBPO) Der Alt-Bestand wird sukzessive angepasst. Ausgenommen davon sind Dokumente, die von Dritten (z.B. andere Organisationen, Ministerien, u.a.) bereitgestellt werden, wenn diese nicht barrierefrei vorliegen. Eine Ersetzung erfolgt in der redaktionellen Pflege, wenn Aktualisierungen vorliegen. Eine Bewertung der Barrierefreiheit externer Dokument kann nicht erfolgen. Begründung Videos Die Bereitstellung der Videos mit einer Audiodeskription konnte bislang nicht realisiert werden. Begründung animiertes Bildmaterial Eine barrierefreie Umsetzung animierter Bilder in Form eines Content-Sliders ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung des Bildmaterials (ALT-Text, Beschreibung) wird an die Bereichsredaktionen (dezentrale Redaktionsorganisation) kommuniziert, werden nicht technisch erzwungen. Begründung Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität Eine barrierefreie Umsetzung der Inhaltselemente mit Javascript-Funktionalität ist beim nächsten technischen erforderlichen Upgrade des eingesetzten CMS-Systems eingeplant. Eine barrierefreie Aufbereitung der Inhalte mit einem armen Einsatz der Elemente Akkordion, Tabs, Content Slider wird den Redaktionen empfohlen, eine technische Restriktion erfolgt nicht. Barrierefreie Alternativen Im Falle von nicht barrierefreien Unterlagen zur Einschreibung wenden Sie sich bitte an das Student Service Center . Im Falle nicht barrierefreier Prüfungsordnungen/ Modulhandbücher /BBPOs wenden Sie sich bitte an die Prüfungsämter in den Fachbereichen* oder stellen Sie Ihre Anfrage das Prüfungsamt der h_da : FB Bauingenieur- und Umweltingenieurwesen FB Chemie- und Biotechnologie FB Elektro- und Informationstechnik FB Gestaltung FB Gesellschaftswissenschaften FB Informatik FB Mathematik und Naturwissenschaften FB Maschinenbau und Kunststofftechnik FB Soziale Arbeit FB Wirtschaft Graduiertenschule Weiterbildung und duales Studium: Internationale BWL und MBA * in dieser Übersicht, sind nur die von den Webdiensten betreuten Fachbereiche aufgeführt. Eine Übersicht aller Fachbereiche der Hochschule Darmstadt finden Sie unter Hochschule > Fachbereiche Für sonstige Fälle nutzen Sie bitte die unten angegebene Feedback Möglichkeit. Im Falle von Videos ohne Audiodeskription wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Anbieter (Fachbereich, Insitut oder Abteilung), die das Video bereitstellt. Kontaktinformationen sind im Footer jeder Seite standardisiert angeboten. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 01.11.2021 erstellt. Methodik der Bewertung: Selbstbewertung Durchsetzungsverfahren Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur Barrierefreiheit innerhalb von sechs Wochen keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Hessen einschalten. Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sitz: Regierungspräsidium Gießen Prof. Dr. Erdmuthe Meyer zu Bexten Landesbeauftragte für barrierefreie IT Leiterin der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Neuen Bäue 2 35390 Gießen +49 641 303 - 2901 ueberwachung-lbit@rpgi.hessen . de
Der Evaluationsausschuss ist für die Sichtung und Auswertung der Evaluationsergebnisse der Studiengänge des Fachbereichs im Rahmen der Vorgaben der Evaluationssatzung der Hochschule Darmstadt zuständig. Er spricht Empfehlungen über geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre für den Fachbereichsrat aus. Für die Mitarbeit sollten Sie ein kritisches Interesse an den Gegebenheiten in Lehrveranstaltungen, deren Bewertung und der Behebung eventuell auftretender Probleme haben. Zusammensetzung der Mitglieder laut Evaluationssatzung der Hochschule Darmstadt: Evaluationsbeauftragte/r des Fachbereichs (Vorsitz) 1 Professor/in 1 Mitarbeiter/in (wiss.-techn., im Lehrbetrieb tätig) 2 Studierende Zeitaufwand: 1 Sitzung je Semester + ggf. Vorbereitungszeit zum Durcharbeiten von Sitzungsunterlagen Aktuelle Zusammensetzung (Stand: 20.05.2025) Vorsitz Mitglieder Beratendes Mitglied zurück zu "Gremien"